Das Generalsekretariat des Bundesgerichts antwortete ihm am 18. November 2020 ebenfalls per E-Mail, dass die Urteilsdispositive der letzten 30 Tage nach wie vor im Warteraum des Bundesgerichts in Lausanne eingesehen werden könnten, wobei Maskenpflicht und Aufforderung zur Wahrung des Abstands gälten. Er wurde im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass der schriftliche Verkehr mit dem Bundesgericht nicht über E-Mails ohne gültige elektronische Unterschrift erfolgen dürfe, und dass gewöhnliche E-Mails grundsätzlich nicht beantwortet/behandelt werden würden. A.b. Mit E-Mail desselben Tages an die Bibliothek des Bundesgerichts äusserte A.__