{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2021_2021-02-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=24.02.2021&to_date=24.02.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-02-2021-13Y_1-2021&number_of_ranks=18", "Checksum": "680d366150390362501441429d6add93"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2021", "13Y_1/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 03:05:07", "Checksum": "5828e3c48c2cc1e04f0d0b52c599d91b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n4.\nDas Hauptargument des Beschwerdeführers erweist sich somit als im Grundsatz falsch. Eine allfällige Einsicht könnte ihm deshalb nur unter den oben (E. 2.1) dargelegten Bedingungen gemäss der VO gewährt werden. Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere fehlt in der Beschwerdeschrift jeglicher Hinweis auf eigene schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers an einer Einsicht in alle nicht anonymisierten Urteile des Bundesgerichts in der fraglichen Zeitspanne (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO), die den Interessen auf Geheimhaltung der Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen wären. Der Beschwerdeführer versäumt es also, ein entscheidendes Kriterium für die Würdigung seines Gesuches überhaupt zu nennen.\n5.\nDie Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen.\nAuf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (\nArt. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da der Beschwerdeführer in dieser Sache noch nie an die Rekurskommission gelangte, kann nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt (\nBGE 133 II 209 E. 5 S. 219). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (\nArt. 64 VwVG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretariat des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 24. Februar 2021\nIm Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Marazzi\nDie Gerichtsschreiberin: Polla"}