{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2021_2021-02-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=24.02.2021&to_date=24.02.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-02-2021-13Y_1-2021&number_of_ranks=18", "Checksum": "680d366150390362501441429d6add93"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2021", "13Y_1/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 03:05:07", "Checksum": "5828e3c48c2cc1e04f0d0b52c599d91b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\nC.\nAm 31. Dezember 2020 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das genannte Schreiben Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts und erneuert seinen Antrag auf Einsichtnahme in die nicht anonymisierten Urteile des Bundesgerichts aus dem 3. Quartal 2020. Einschränkend teilt er mit, \"dass er Urteilsdispositive in italienischer Sprache und Urteilsdispositive, bei denen der Beschwerdeführer nicht eine natürliche Person war, nicht unbedingt einsehen möchte\".\nErwägungen:\n1. Die Rekurskommission prüft die Beschwerdevoraussetzungen von Amtes wegen:\n1.1. Gemäss Art. 55 Bst. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten nach Art. 16 VO. Diese Bestimmung erfasst namentlich die Verweigerung der Einsicht in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts, die vom Generalsekretär verfügt wurde (Art. 13 VO). Um eine solche Verfügung geht es hier. Die Rekurskommission ist daher zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Urteile 13Y_1/2020 vom 6. März 2020 E. 1.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.1; 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 1.1).\n1.2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 VO und Art. 56 BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren der Rekurskommission nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 3. Januar 2021 gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG).\n1.3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretärs wird verzichtet, weil die Beschwerde von vornherein unbegründet ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.\n2.\n2.1. In der VO hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO). Nach Art. 8 Abs. 1 VO kann die Einsicht während der Schutzfrist insbesondere gewährt werden, wenn: die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit. b) oder die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich waren, vorbehältlich neuer Gründe gegen die Einsichtnahme (lit. c). Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse kann die Einsichtnahme auf bestimmte Aktenteile beschränkt werden. Die einsehbaren Akten können anonymisiert werden (Art. 8 Abs. 2 VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt.\n2.2. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt\nArt. 29 Abs. 2 BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (\nBGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen (Urteil 13Y/2018 vom 3. August 2018 E. 2).\n"}