{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2021_2021-02-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=24.02.2021&to_date=24.02.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-02-2021-13Y_1-2021&number_of_ranks=18", "Checksum": "680d366150390362501441429d6add93"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2021", "13Y_1/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 03:05:07", "Checksum": "5828e3c48c2cc1e04f0d0b52c599d91b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n13Y_1/2021\nUrteil vom 24. Februar 2021\nRekurskommission\nBesetzung\nBundesrichter Marazzi, Präsident,\nBundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Wirthlin,\nGerichtsschreiberin Polla.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nGesuchsteller,\ngegen\nGeneralsekretariat des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14,\nGesuchsgegner.\nGegenstand\nAkteneinsicht,\nVerfügung des Generalsekretariats des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2020.\nSachverhalt:\nA.\nA.a. Mit E-Mail vom 16. November 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Gestützt auf die erhaltene telefonische Auskunft, dass das Bundesgericht wegen der Corona-Beschränkungen die Urteile der letzten 30 Tage nicht im Gerichtsgebäude in Lausanne zur Einsicht aufgelegt habe, fragte er nach der Länge dieser Einschränkung und ersuchte um elektronische oder postalische Zustellung (gegen Bezahlung) der als \"Material/Urteilsdispositive\" bezeichneten Dokumente.\nDas Generalsekretariat des Bundesgerichts antwortete ihm am 18. November 2020 ebenfalls per E-Mail, dass die Urteilsdispositive der letzten 30 Tage nach wie vor im Warteraum des Bundesgerichts in Lausanne eingesehen werden könnten, wobei Maskenpflicht und Aufforderung zur Wahrung des Abstands gälten. Er wurde im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass der schriftliche Verkehr mit dem Bundesgericht nicht über E-Mails ohne gültige elektronische Unterschrift erfolgen dürfe, und dass gewöhnliche E-Mails grundsätzlich nicht beantwortet/behandelt werden würden.\nA.b. Mit E-Mail desselben Tages an die Bibliothek des Bundesgerichts äusserte A.________ den Wunsch, \"möglichst alle Urteile des Bundesgerichts aus dem Zeitraum ungefähr Januar 2020 bis März 2020 im Original einzusehen\" und erkundigte sich über das weitere Vorgehen zwecks Einsichtnahme in Lausanne oder, mit Vorteil, in Luzern. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts antwortete ihm am 26. November 2020 per E-Mail. Es verwies auf die bereits erteilten Auskünfte zur Auflagepraxis der Urteilsdispositive und auf die Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz (VO; SR 152.21) sowie auf Art. 29 Abs. 2 BV als Grundlage für die Einsicht in die Originalakten abgeschlossener archivierter Verfahren. Es betonte schliesslich nochmals die Ungültigkeit schriftlicher Eingaben an das Bundesgericht in Form von E-Mails ohne gültige Unterschrift.\nA.c. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 wandte sich A.________ an \"die Generaldirektion\" des Bundesgerichts und stellte einen Antrag auf Einsicht in alle Urteile des Bundesgerichts vom 3. Quartal 2020. Er betonte, dass ihn \"Name und Adresse des Beschwerdeführers sowie das Urteilsdispositiv\" interessierten. Diese Informationen würden exakt dem Material entsprechen, welches in der Auflagepraxis des Bundesgerichts in seinem Warteraum bekannt gegeben werde. Diese Informationen seien deshalb bereits einmal während 30 Tagen öffentlich zugänglich gewesen und würden somit die Bedingungen gemäss Art. 8 Punkt 1c (\nrichtig : Art. 8 Abs. 1 lit. c) VO erfüllen. Er erklärte sich einverstanden, die Informationen allenfalls elektronisch oder auf Papier zugestellt zu bekommen, und äusserte den Wunsch, eine allfällige Abweisung seines Gesuchs in beschwerdefähiger Verfügungsform zu erhalten.\nB.\nDas Generalsekretariat des Bundesgerichts hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 das Einsichtsgesuch abgewiesen. Nach nochmaliger Darlegung der Auflagepraxis betreffend nicht öffentlich beratene Urteile gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG hat es festgehalten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch über das Internet zugänglich sei (unter Angabe der Internetadresse: www.bger.ch, Rechtsprechung/BGE [Leitentscheide]). Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass seit Frühjahr 2001 auch nicht amtlich publizierte Urteile in anonymisierter Form auf der Internetseite aufgeschaltet seien, und zwar im Umfang von rund 75 % aller Urteile ab 1. Januar 2000 und seit 1. Januar 2007 in vollem Umfang. A.________ hätte \"keine weiteren Anrechte, auch keine auf Kenntnis der Namen der Parteien\".\n"}