64 VwVG). Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass offensichtlich unbegründete und mutwillige Beschwerdeschriften - wie die vorliegende - inskünftig unbeantwortet bleiben werden, ohne Eröffnung eines Dossiers. Demnach erkennt die Rekurskommission: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Eine Gerichtsgebühr von CHF 250.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretariat des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. März 2020 Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Marazzi Die Gerichtsschreiberin: Polla