Jedenfalls enthält seine kaum nachvollziehbare Eingabe keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung. Nicht besser steht es mit den Beschwerdebeilagen, auf die der Beschwerdeführer verweist, ohne anzugeben, wie sie in Zusammenhang mit seiner Beschwerde zu lesen sind, und was er damit zu erhärten versucht. Auf die Beschwerde ist folglich gesamthaft nicht einzutreten.