Zudem erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er darauf verzichtet, sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen - angeblich, wenn seine Aussagen zutreffend verstanden werden, weil er sowieso kein Vertrauen in die angerufene Behörde hat. Unter diesen Bedingungen erscheint überhaupt zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die ernsthafte Absicht hatte, die Verfügung des Generalsekretariats vom 23. Januar 2020 einer Überprüfung seitens der Rekurskommission zu unterziehen. Jedenfalls enthält seine kaum nachvollziehbare Eingabe keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung.