Eingang 24. Februar 2020), Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung seitens des Generalsekretariats wird verzichtet, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Erwägungen: