Insbesondere hat es ihm die (bereits ausführlich erläuterten) gesetzlichen Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts in Erinnerung gerufen. Schliesslich, bezugnehmend auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2020, hat das Generalsekretariat ausgeführt, dass der für die Akteneinsicht neu angerufene zusätzliche Grund der Bewilligung der Akteneinsicht durch das Appellationsgericht Basel-Stadt nur für Akten des besagten Gerichts gilt, weshalb der Beschwerdeführer daraus für sein Gesuch beim Bundesgericht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.