B. In seiner hier angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2020 hat das Generalsekretariat des Bundesgerichts in acht Verfahren die Akteneinsicht nicht gewährt sowie die mit dem Beschwerdeführer bisher geführte Korrespondenz und die ihn betreffenden Entscheide und Verfügungen zusammengefasst. Insbesondere hat es ihm die (bereits ausführlich erläuterten) gesetzlichen Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts in Erinnerung gerufen.