{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2020_2020-03-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.03.2020&to_date=06.03.2020&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=13&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-03-2020-13Y_1-2020&number_of_ranks=18", "Checksum": "e4f8202638606ae6063fea71729e88fe"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2020", "13Y_1/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.03.2020 13Y 1/2020 (13Y_1/2020)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.03.2020 13Y 1/2020 (13Y_1/2020)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.03.2020 13Y 1/2020 (13Y_1/2020)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 05:02:32", "Checksum": "1cb48bd6196cad02274580e1001ab09e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.03.2020 13Y 1/2020 (13Y_1/2020)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n13Y_1/2020\nUrteil vom 6. März 2020\nRekurskommission\nBesetzung\nBundesrichter Marazzi, Präsident,\nBundesrichterinnen Aubry Girardin, Heine,\nGerichtsschreiberin Polla.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nGesuchsteller,\ngegen\nGeneralsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\nGesuchsgegner.\nGegenstand\nAkteneinsicht,\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2020.\nSachverhalt:\nA.\nA.________ und B.________ gelangten mit zahlreichen Beschwerden an das Bundesgericht. Sie verlangten wiederholt Einsicht in die Akten einiger ihrer bundesgerichtlichen Verfahren und reichten unzählige Eingaben beim Generalsekretariat des Bundesgerichts ein. Dieses gewährte die Akteneinsicht in einigen, aber nicht in allen Verfahren. Im August 2019 ersuchten A.________ und B.________ beschwerdeweise bei der Rekurskommission des Bundesgerichts um Akteneinsicht und stellten überdies ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Rekurskommission. Mit Urteil 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch um Ablehnung der Rekurskommissionsmitglieder wie auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit E-Mail und Schreiben vom 26. Dezember 2019 sowie vom 4. Januar 2020 hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Akteneinsicht in 14 Verfahrensakten des Bundesgerichts verlangt.\nB.\nIn seiner hier angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2020 hat das Generalsekretariat des Bundesgerichts in acht Verfahren die Akteneinsicht nicht gewährt sowie die mit dem Beschwerdeführer bisher geführte Korrespondenz und die ihn betreffenden Entscheide und Verfügungen zusammengefasst. Insbesondere hat es ihm die (bereits ausführlich erläuterten) gesetzlichen Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts in Erinnerung gerufen.\nSchliesslich, bezugnehmend auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2020, hat das Generalsekretariat ausgeführt, dass der für die Akteneinsicht neu angerufene zusätzliche Grund der Bewilligung der Akteneinsicht durch das Appellationsgericht Basel-Stadt nur für Akten des besagten Gerichts gilt, weshalb der Beschwerdeführer daraus für sein Gesuch beim Bundesgericht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.\nGegen besagte Verfügung des Generalsekretariats vom 23. Januar 2020 reicht der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, jedoch rechtzeitig (Postaufgabe 21. Februar 2020; Eingang 24. Februar 2020), Beschwerde ein.\nAuf die Einholung einer Vernehmlassung seitens des Generalsekretariats wird verzichtet, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.\nErwägungen:\n1.\nDie Rekurskommission prüft die Beschwerdevoraussetzungen von Amtes wegen:\n1.1. Gemäss Art. 55 Bst. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten nach Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (SR 152.21 - fortan: VO). Art. 16 der VO erfasst namentlich die Verweigerung der Einsicht in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts, die vom Generalsekretär verfügt wurde (Art. 13 VO). Um eine solche Verfügung geht es hier. Die Rekurskommission ist daher zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Urteile 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.1 und 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 1.1).\n1.2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der VO und Art. 56 BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren der Rekurskommission nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 21. Februar 2020 gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG).\n2.\nNach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde mindestens die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\n3.\nDie hier zu prüfende Beschwerdeeingabe erfüllt die minimalen Begründungsanforderungen nicht. Sie erschöpft sich in einer Wiederholung allgemeingehaltener und pauschalisierter (zum Teil bereits in früheren Eingaben formulierter) Vorwürfe an die Adresse des Spruchkörpers, der verfügenden Behörde und auch von Personen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er darauf verzichtet, sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen - angeblich, wenn seine Aussagen zutreffend verstanden werden, weil er sowieso kein Vertrauen in die angerufene Behörde hat.\nUnter diesen Bedingungen erscheint überhaupt zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die ernsthafte Absicht hatte, die Verfügung des Generalsekretariats vom 23. Januar 2020 einer Überprüfung seitens der Rekurskommission zu unterziehen. Jedenfalls enthält seine kaum nachvollziehbare Eingabe keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung. Nicht besser steht es mit den Beschwerdebeilagen, auf die der Beschwerdeführer verweist, ohne anzugeben, wie sie in Zusammenhang mit seiner Beschwerde zu lesen sind, und was er damit zu erhärten versucht.\nAuf die Beschwerde ist folglich gesamthaft nicht einzutreten.\n"}