2. Auf das Gesuch um Ablehnung von Gerichtsschreiberin Polla und von Kanzleichefin B.________ wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Generalsekretär des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Oktober 2019 Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Marazzi Die Gerichtsschreiberin: Polla