5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da die Beschwerdeführer zum ersten Mal an die Rekurskommission gelangen, kann noch nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt ( BGE 133 II 209 E. 5). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von Bundesrichter Marazzi, Präsident der Rekurskommission, von Bundesrichterin Aubry Girardin sowie von Bundesrichterin Heine, Mitglieder der Rekurskommission, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.