Falls die Beschwerdeführer selber Aktenstücke verloren haben sollten, fehlt es an einer Begründung, weshalb durch diesen Umstand Akteneinsicht zu gewähren wäre. Falls schliesslich Akten an andere Beteiligte zurückgeschickt wurden, kann das Bundesgericht sie nicht mehr zur Einsicht vorlegen, sondern diese müssten allenfalls bei den Urhebern einverlangt werden. Die Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.