Nicht weiter einzugehen ist ferner auf die wiederholten Ausführungen zu Geschehnissen in früheren, abgeschlossenen kantonalen Verfahren, da sie an der Sache vorbeizielen. Die Rekurskommission hat sich in diesem Verfahren einzig mit der Anfechtungsgegenstand bildenden Verfügung des Generalsekretariats vom 30. Juli 2019 zu befassen. Insoweit und insofern die Beschwerdeführer schliesslich bemängeln, gewisse Aktenstücke seien in den Dossiers nicht mehr auffindbar, ist anzumerken, dass die bundesgerichtlichen Dossiers nicht in ihrer Gesamtheit archiviert werden, sondern die Akten nach Abschluss des Verfahrens zum Teil wieder an die Vorinstanz, zum Teil an die Parteien, zurückgeschickt werden.