35 Abs. 1 EMRK). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn für jene bundesgerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mehr als sechs Monaten abgeschlossen waren, ein rechtsgenügliches Interesse verneint wurde, da der genannte Grund in diesen Fällen nicht mehr zum Tragen kommen kann. Mit den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführer in ihren schwer verständlichen Ausführungen gar nicht oder nicht hinreichend auseinander. Nicht weiter einzugehen ist ferner auf die wiederholten Ausführungen zu Geschehnissen in früheren, abgeschlossenen kantonalen Verfahren, da sie an der Sache vorbeizielen.