4. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche um Akteneinsicht stets mit ihrer Absicht, gegen die jeweils mit Urteil abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahren mittels Beschwerde an den EGMR gelangen zu wollen. Das Generalsekretariat hat diese Begründung als Nachweis eines rechtsgenüglichen Interesses gelten lassen. Unbestritten ist, dass die Beschwerde an den EGMR spätestens sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzureichen ist (Art. 35 Abs. 1 EMRK).