Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden. Soweit sich das Ausstandsbegehren gegen die Kanzleichefin B.________ richtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Kanzleipersonal von den Ausstandsbestimmungen nicht erfasst wird, da es an der Entscheidfindung nicht beteiligt ist (vgl. E. 2.1 hievor), weshalb hierauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 3. Zu prüfen bleibt die beantragte Akteneinsicht. 3.1. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretärs und der vorinstanzlichen Akten wird verzichtet, weil die Beschwerde auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.