Art. 37 BGG und somit unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 ff., publ. in RTiD 2017 I 157; 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 5A_965/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Gesuchsteller begründen das Ausstandsgesuch einerseits mit der Mitwirkung der Mitglieder der Rekurskommission an früheren bundesgerichtlichen Verfahren, in welchen sie nicht nur Fehler begangen haben sollen, sondern geradezu willkürlich gegen die Beschwerdeführer entschieden hätten.