Sie ist folglich aus den Akten zu weisen. Die Schreiben vom 30. September, 3., 4. und 21. Oktober 2019 sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetroffen und daher verspätet. Am 3. Oktober 2019 haben A.A.________ und B.A.________ Einsicht in die Akten des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens genommen. Am gleichen Tag haben sie ein neues Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiberin Polla und gegen die Kanzleichefin B.________ eingereicht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2019 ersuchen A.A.________ und B.A.________ erneut um Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren. Diese wurde ihnen am 21. Oktober 2019 gewährt. Erwägungen: