C. Am 21. August 2019 führen A.A.________ und B.A.________ dagegen Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts und erneuern ihr Begehren um Akteneinsicht. Überdies stellen sie ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Rekurskommission. Am 1., 4. und 30. September sowie am 3., 4. und 21. Oktober 2019 reichen A.A.________ und B.A.________ weitere Schreiben ein. Die E-Mail vom 4. Oktober 2019, 09 Uhr 29, ist nicht mit elektronischer Signatur versehen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden, wie dies den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. August 2019 erläutert wurde. Sie ist folglich aus den Akten zu weisen.