Mit Schreiben vom 10. und 12. Juli 2019 teilte ihnen das Generalsekretariat des Bundesgerichts mit, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in diejenigen Dossiers mit abgelaufener Frist für eine Beschwerde an den EGMR nicht nachgewiesen sei. Dementsprechend gewährte es nur Einsicht in die Verfahrensakten 5D_164/2018, 6B_296/2019, 1F_8/2019 und 1F_9/2019.