{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2019_2019-10-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=22.10.2019&to_date=22.10.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=16&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-10-2019-13Y_1-2019&number_of_ranks=26", "Checksum": "510c72917e5ef6f2db82bca949627f8d"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2019", "13Y_1/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 22.10.2019 13Y 1/2019 (13Y_1/2019)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 22.10.2019 13Y 1/2019 (13Y_1/2019)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 22.10.2019 13Y 1/2019 (13Y_1/2019)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 05:48:55", "Checksum": "4f5ff53d61750eec678bc92cc25b7107", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 22.10.2019 13Y 1/2019 (13Y_1/2019)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n3.2.\n3.2.1. In der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (VO; SR 152.21) hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 der VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 der VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 der VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei vorliegender Einwilligung) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 der VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 der VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 Bst. c der VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt.\n3.2.2. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt\nArt. 29 Abs. 2 BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (\nBGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen (Urteil 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 2).\n4.\nDie Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche um Akteneinsicht stets mit ihrer Absicht, gegen die jeweils mit Urteil abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahren mittels Beschwerde an den EGMR gelangen zu wollen. Das Generalsekretariat hat diese Begründung als Nachweis eines rechtsgenüglichen Interesses gelten lassen. Unbestritten ist, dass die Beschwerde an den EGMR spätestens sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzureichen ist (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn für jene bundesgerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mehr als sechs Monaten abgeschlossen waren, ein rechtsgenügliches Interesse verneint wurde, da der genannte Grund in diesen Fällen nicht mehr zum Tragen kommen kann. Mit den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführer in ihren schwer verständlichen Ausführungen gar nicht oder nicht hinreichend auseinander.\nNicht weiter einzugehen ist ferner auf die wiederholten Ausführungen zu Geschehnissen in früheren, abgeschlossenen kantonalen Verfahren, da sie an der Sache vorbeizielen. Die Rekurskommission hat sich in diesem Verfahren einzig mit der Anfechtungsgegenstand bildenden Verfügung des Generalsekretariats vom 30. Juli 2019 zu befassen. Insoweit und insofern die Beschwerdeführer schliesslich bemängeln, gewisse Aktenstücke seien in den Dossiers nicht mehr auffindbar, ist anzumerken, dass die bundesgerichtlichen Dossiers nicht in ihrer Gesamtheit archiviert werden, sondern die Akten nach Abschluss des Verfahrens zum Teil wieder an die Vorinstanz, zum Teil an die Parteien, zurückgeschickt werden. Falls die Beschwerdeführer selber Aktenstücke verloren haben sollten, fehlt es an einer Begründung, weshalb durch diesen Umstand Akteneinsicht zu gewähren wäre. Falls schliesslich Akten an andere Beteiligte zurückgeschickt wurden, kann das Bundesgericht sie nicht mehr zur Einsicht vorlegen, sondern diese müssten allenfalls bei den Urhebern einverlangt werden.\nDie Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.\n5.\nAuf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (\nArt. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da die Beschwerdeführer zum ersten Mal an die Rekurskommission gelangen, kann noch nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt (\nBGE 133 II 209 E. 5). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (\nArt. 64 VwVG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDas Gesuch um Ablehnung von Bundesrichter Marazzi, Präsident der Rekurskommission, von Bundesrichterin Aubry Girardin sowie von Bundesrichterin Heine, Mitglieder der Rekurskommission, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nAuf das Gesuch um Ablehnung von Gerichtsschreiberin Polla und von Kanzleichefin B.________ wird nicht eingetreten.\n3.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n4.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n5.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Generalsekretär des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. Oktober 2019\nIm Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Marazzi\nDie Gerichtsschreiberin: Polla"}