{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2019_2019-10-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=22.10.2019&to_date=22.10.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=16&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-10-2019-13Y_1-2019&number_of_ranks=26", "Checksum": "510c72917e5ef6f2db82bca949627f8d"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2019", "13Y_1/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 22.10.2019 13Y 1/2019 (13Y_1/2019)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 22.10.2019 13Y 1/2019 (13Y_1/2019)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 22.10.2019 13Y 1/2019 (13Y_1/2019)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 05:48:55", "Checksum": "4f5ff53d61750eec678bc92cc25b7107", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 22.10.2019 13Y 1/2019 (13Y_1/2019)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n2.\n2.1. Die am Bundesgericht tätigen Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiber) treten von Amtes wegen in den Ausstand, wenn einer der in\nArt. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG genannten Gründe erfüllt ist. Gemäss\nArt. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund (ausführlich\nBGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.).\nGrundsätzlich darf die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken (\nBGE 114 Ia 153 E. 3a/aa). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (\nBGE 114 Ia 278 E. 1). Diesfalls kann das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss\nArt. 37 BGG und somit unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 ff., publ. in RTiD 2017 I 157; 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 5A_965/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen).\n2.2. Die Gesuchsteller begründen das Ausstandsgesuch einerseits mit der Mitwirkung der Mitglieder der Rekurskommission an früheren bundesgerichtlichen Verfahren, in welchen sie nicht nur Fehler begangen haben sollen, sondern geradezu willkürlich gegen die Beschwerdeführer entschieden hätten. Andererseits führen sie zur Begründung an, die betroffenen Richterinnen und Richter hätten sich über mehrere Instanzen hinweg verbunden, um den Beschwerdeführern zu schaden oder um ihre eigenen, vermeintlich rechtswidrigen Handlungen bzw. Versäumnisse und Mängel in der Verfahrensführung (wie namentlich Urkundenfälschungen, das Verschwinden oder Beseitigen von Aktenstücken) zu vertuschen.\nDerart allgemeingehaltene, ohne Bezugnahme zu konkreten Vorkommnissen vorgetragene Vorwürfe vermögen das Ablehnungsgesuch nicht zu begründen. Dieses Begehren erscheint überdies insofern als rechtsmissbräuchlich, als der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist, dass dieses letztlich (auch) auf die Lahmlegung der Rekurskommission gerichtet ist. Soweit auf das schwer verständliche Ausstandsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, erweist es sich als offensichtlich unbegründet. Daran ändern die weiteren Eingaben, soweit sie nicht ohnehin verspätet und daher unbeachtlich sind, nichts.\nDas gegen die Gerichtsschreiberin Polla gerichtete Ausstandsbegehren enthält ebenfalls keine über allgemeingehaltene Anschuldigungen hinausgehende Begründung. Namentlich der nicht näher substanziierte Vorwurf, zahlreiche gefälschte Urkunden bei zwei früheren Urteilen verschwiegen zu haben, begründet das Begehren nicht hinreichend: Es wird aus dem Begehren weder ersichtlich, um welche Dossiers es sich handeln soll, noch werden dort die angeblich gefälschten Urkunden bezeichnet. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden.\nSoweit sich das Ausstandsbegehren gegen die Kanzleichefin B.________ richtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Kanzleipersonal von den Ausstandsbestimmungen nicht erfasst wird, da es an der Entscheidfindung nicht beteiligt ist (vgl. E. 2.1 hievor), weshalb hierauf ebenfalls nicht einzutreten ist.\n3.\nZu prüfen bleibt die beantragte Akteneinsicht.\n3.1. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretärs und der vorinstanzlichen Akten wird verzichtet, weil die Beschwerde auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.\n"}