4. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, was die Beschwerdeführerin genau will, zumal Begehren um Akteneinsicht mit solchen um Wiedererwägung vermischt werden. Ob sich die Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, erscheint überdies fraglich. Da auf die Beschwerde aber bereits infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) verzichtet werden. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Demnach erkennt die Rekurskommission: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.