Damit bleibt massgebend, dass nach konstanter Rechtsprechung die Möglichkeit, mittels Rückbehaltungsauftrags die Zustellung eingeschriebener Sendungen während maximal zweier Monate zu unterbrechen, an der Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG nichts ändert, sofern der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen muss (zuletzt BGE 141 II 429). Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführerin um die Zustellung der Verfügung vom 14. Dezember 2015 wusste.