Andererseits muss ihr auch entgegengehalten werden, dass sie am 29. Dezember 2015 eine weitere Eingabe ans Bundesgericht bei ihrer lokalen Post aufgab. Es ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung spätestens zu diesem Zeitpunkt entgegenzunehmen und innert laufender Frist Beschwerde zu erheben. Damit bleibt massgebend, dass nach konstanter Rechtsprechung die Möglichkeit, mittels Rückbehaltungsauftrags die Zustellung eingeschriebener Sendungen während maximal zweier Monate zu unterbrechen, an der Zustellfiktion nach Art.