Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Daran ändert auch ihre Mitteilung, sie werde vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegennehmen, nichts. Einerseits darf gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) erwartet werden, dass sie in der Lage war, am 15. Dezember 2015 die eingeschrieben versandte Verfügung abzuholen, war sie tags zuvor doch noch bereit, am 15. Dezember 2015 Akteneinsicht vor Ort zu nehmen und wusste angesichts der E-Mailkorrespondenz um den Versand dieser Verfügung. Andererseits muss ihr auch entgegengehalten werden, dass sie am 29. Dezember 2015 eine weitere Eingabe ans Bundesgericht bei ihrer lokalen Post aufgab.