Diese kommt zur Anwendung, wenn die Abholungseinladung in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist und dieser mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste. Letzteres ist der Fall, wenn der Adressat selber mittels Gesuch ein Verfahren eingeleitet hat (Egli, a.a.O., N. 54 zu Art. 20 VwVG; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 35 zu Art.