2. 2.1. Gemäss Art. 56 BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). So ist die Beschwerde innert der Frist von 30 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen ( Art. 50 VwVG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 22 Abs. 1 VwVG). Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen u.a. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still ( Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG). Berechnet sich die Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen ( Art. 20 Abs. 1 VwVG).