{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2016_2016-05-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=02.05.2016&to_date=02.05.2016&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-05-2016-13Y_1-2016&number_of_ranks=51", "Checksum": "cbb9a6a522aeeda42e122e87523641fe"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2016", "13Y_1/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.05.2016 13Y 1/2016 (13Y_1/2016)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.05.2016 13Y 1/2016 (13Y_1/2016)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.05.2016 13Y 1/2016 (13Y_1/2016)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 14:07:25", "Checksum": "31f7539ef836fb236a7fdb73b95d8def", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.05.2016 13Y 1/2016 (13Y_1/2016)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n3.\nMit Eingaben vom 3. und 8. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der beantragten Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 informierte sie das Generalsekretariat, sie habe bis anhin keine Bestätigung des von ihr beantragten Termins vom 15. Dezember 2015 erhalten und erwarte eine Stellungnahme zum weiteren Vorgehen. Das Generalsekretariat teilte ihr umgehend mit, die Antwort auf ihr Gesuch vom 3. resp. 8. Dezember 2015 sei per Post unterwegs. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin, sie nehme wie angekündigt vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegen. Die Verfügung vom 14. Dezember 2015 war gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden und wurde von der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Rückbehaltungsauftrags am 17. Februar 2016 abgeholt. Am 12. März 2016 übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der Post. Damit hat sie die Beschwerdefrist von 30 Tagen, welche angesichts der Abholfrist von sieben Tagen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar am 1. Februar 2016 endete, nicht eingehalten (\nArt. 50 VwVG in Verbindung mit\nArt. 22a Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 2bis VwVG).\nDaran ändert auch ihre Mitteilung, sie werde vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegennehmen, nichts. Einerseits darf gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) erwartet werden, dass sie in der Lage war, am 15. Dezember 2015 die eingeschrieben versandte Verfügung abzuholen, war sie tags zuvor doch noch bereit, am 15. Dezember 2015 Akteneinsicht vor Ort zu nehmen und wusste angesichts der E-Mailkorrespondenz um den Versand dieser Verfügung. Andererseits muss ihr auch entgegengehalten werden, dass sie am 29. Dezember 2015 eine weitere Eingabe ans Bundesgericht bei ihrer lokalen Post aufgab. Es ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung spätestens zu diesem Zeitpunkt entgegenzunehmen und innert laufender Frist Beschwerde zu erheben.\nDamit bleibt massgebend, dass nach konstanter Rechtsprechung die Möglichkeit, mittels Rückbehaltungsauftrags die Zustellung eingeschriebener Sendungen während maximal zweier Monate zu unterbrechen, an der Zustellfiktion nach\nArt. 20 Abs. 2bis VwVG nichts ändert, sofern der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen muss (zuletzt\nBGE 141 II 429). Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführerin um die Zustellung der Verfügung vom 14. Dezember 2015 wusste.\n4.\nAus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, was die Beschwerdeführerin genau will, zumal Begehren um Akteneinsicht mit solchen um Wiedererwägung vermischt werden. Ob sich die Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, erscheint überdies fraglich. Da auf die Beschwerde aber bereits infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) verzichtet werden.\n5.\nAuf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).\nDemnach erkennt die Rekurskommission:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\nLuzern, 2. Mai 2016\nIm Namen der Rekurskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Ursprung\nDie Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold"}