1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Generalsekretärs des Bundesgerichts vom 4. Januar 2007 aufgehoben, soweit dem Gesuchsteller darin der beantragte Zugang zu Ziff. II des Protokolls des 41er-Plenums vom 20. November 2006 und dessen Anhang 1 verweigert wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird X.________ und dem Generalsekretär des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Mai 2007 Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: