5. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestimmen sich ihrerseits nach Art. 63 VwVG (vgl. Art. 13 BGG i.V.m. Art. 56 BGerR), womit dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer an sich eine reduzierte Spruchgebühr aufzuerlegen wäre. Es ist hiervon jedoch abzusehen: Das Bundesgerichtsreglement schliesst das im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene kostenlose Schlichtungsverfahren aus und zwingt einen Gesuchsteller damit praktisch, eine Beschwerde an die interne Rekurskommission zu richten, um abklären zu lassen, ob ein amtliches Dokument der Gerichtsverwaltung tatsächlich unter einen der Ausnahmegründe von Art. 7 BGÖ fällt oder nicht.