Dieses setzt im Hinblick auf die weitgespannten Befugnisse und Zuständigkeiten der verschiedenen Leitungsorgane (vgl. Art. 14 ff. BGG) eine Prüfung der Frage voraus, ob sich das betroffene amtliche Dokument jeweils auf einen Organisations- oder Verwaltungsakt bezieht (vgl. den Titel des 3. Abschnitts des BGG "Organisation und Verwaltung"); nur im letzten Fall besteht im Rahmen einer Interessenabwägung gestützt auf Art. 28 BGG bzw. auf das Öffentlichkeitsgesetz gegebenenfalls ein Anspruch auf Zugang zu den entsprechenden Unterlagen.