Gemäss Art. 8 BGerR werden Wahlen und Abstimmungen an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Verwaltungskommission oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts dies verlangen; schliesslich stehen nach Art. 15 BGerR die "Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz" nur "den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen", woraus e contrario geschlossen werden könnte, dass eine Einsichtnahme in diese gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen werden sollte. Demnach wären im Rahmen von Art.