Art. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997; RVOG; SR 172.010) - wie das Bundesgericht bezüglich der Rechtsprechung - dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen. Der Bundesrat befindet über zahlreiche Sachgeschäfte und ist dem Kollegialitätsprinzip verpflichtet; seine Entscheide sind in erster Linie politisch motiviert; das Bundesgericht nimmt seinerseits indessen die höchste Rechtsprechung wahr; in diesem Rahmen unterliegt es dem Öffentlichkeitsgesetz - wie der Bundesrat bei seinen Regierungsgeschäften - nicht (vgl. Mader, a.a.O., S. 19).