2.3 2.3.1 Hierzu besteht auch keine Veranlassung: Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-)Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (Art. 1 BGÖ; Luzius Mader, a.a.O., S. 14; Seiler, a.a.O., N. 1 zu Art. 28 BGG; Kurt Nuspliger, Bernisches Staatsrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 68;