188 Abs. 3 BV; Art. 13 BGG) "sinngemäss", soweit es "administrative Aufgaben" oder "Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht" erfüllt (Art. 28 BGG; Mader, a.a.O., S. 19). 2.2 Entscheidend für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips am Bundesgericht ist somit, welche Aktivitäten - neben den Aufsichtsaufgaben über die anderen Bundesgerichte - unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "administrativen Aufgaben" im Sinne von Art. 28 BGG fallen: