SR 173.110.131 [AS 2006 5635]) kann der zuständige Verwaltungsdienst des Gerichts für ein amtliches Verwaltungsdokument den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz gewähren (Abs. 1). Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, ist das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat zu übermitteln (Abs. 3), welches hierüber entscheidet (Abs. 5). Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt (Abs. 4; so bereits Art. 31bis der Ergänzung des Reglements vom 14. Dezember 1978 für das Schweizerische Bundesgericht [AS 2006 2343]). Beschwerdeinstanz bildet die interne Rekurskommission des Bundesgerichts (vgl. Art. 64 Abs. 6 i.V.m.