13 und 14 BGÖ; Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 24. Mai 2006, Ziff. 5). In diesem Fall erlässt es seine Stellungnahme unmittelbar in der Form einer beschwerdefähigen Verfügung ( Art. 28 Abs. 2 3. Halbsatz BGG). 1.2 Nach Art. 64 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131 [AS 2006 5635]) kann der zuständige Verwaltungsdienst des Gerichts für ein amtliches Verwaltungsdokument den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz gewähren (Abs. 1).