1. 1.1 Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für das Bundesgericht "sinngemäss", soweit es "administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesstrafgericht erfüllt" (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110 [AS 2006 1205 ff.]). Das Gericht bezeichnet ein Organ, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet ( Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BGG). Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird ( Art. 28 Abs. 2 2. Halbsatz BGG; vgl. zum Schlichtungsverfahren: Art. 13 und 14 BGÖ;