es sei zu Unrecht nicht im Einzelfall geprüft worden, ob der Einsichtnahme tatsächlich überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Der (stellvertretende) Generalsekretär hat unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Rekurskommission hat die umstrittenen Protokolle beigezogen. Die Rekurskommission zieht in Erwägung: