{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2007_2007-05-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.05.2007&to_date=25.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=2&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-05-2007-13Y_1-2007&number_of_ranks=33", "Checksum": "e40b8b2b5fcc105eeef9f5acd869a751"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2007", "13Y_1/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.05.2007 13Y 1/2007 (13Y_1/2007)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.05.2007 13Y 1/2007 (13Y_1/2007)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.05.2007 13Y 1/2007 (13Y_1/2007)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitorgane"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:05:56", "Checksum": "518d98eecd0a7f80e8ff80987cac39a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.05.2007 13Y 1/2007 (13Y_1/2007)\nRegeste:\nZugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitorgane\n\n3.3\n3.3.1 Nach Art. 13 BGG regelt das Bundesgericht seine Organisation und Verwaltung selbst. In diesem Rahmen hat es verschiedene Bestimmungen in sein Reglement aufgenommen, welche die Vertraulichkeit der Entscheidfindungsprozesse sicherstellen: Nach Art. 5 Abs. 1 BGerR entscheidet das Gesamtgericht über den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts einzeln und durch geheime Stimmabgabe; in gleicher Weise wählt es alsdann das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. Gemäss Art. 8 BGerR werden Wahlen und Abstimmungen an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Verwaltungskommission oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts dies verlangen; schliesslich stehen nach Art. 15 BGerR die \"Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz\" nur \"den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen\", woraus e contrario geschlossen werden könnte, dass eine Einsichtnahme in diese gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen werden sollte. Demnach wären im Rahmen von Art. 28 BGG allein Rapporte und Berichte des Generalsekretariats in administrativen Belangen der Öffentlichkeit zugänglich, indessen nicht auch die entsprechenden Sitzungsprotokolle der leitenden Organe (Gesamtgericht, Präsidentenkonferenz und Verwaltungskommission).\n3.3.2 Eine solche Auslegung trüge den Anliegen des Öffentlichkeitsgesetzes indessen wiederum zu wenig Rechnung: Dieses setzt im Hinblick auf die weitgespannten Befugnisse und Zuständigkeiten der verschiedenen Leitungsorgane (vgl. Art. 14 ff. BGG) eine Prüfung der Frage voraus, ob sich das betroffene amtliche Dokument jeweils auf einen Organisations- oder Verwaltungsakt bezieht (vgl. den Titel des 3. Abschnitts des BGG \"Organisation und Verwaltung\"); nur im letzten Fall besteht im Rahmen einer Interessenabwägung gestützt auf Art. 28 BGG bzw. auf das Öffentlichkeitsgesetz gegebenenfalls ein Anspruch auf Zugang zu den entsprechenden Unterlagen. Entscheidend ist das materielle Kriterium, ob für das Gericht eine administrative Tätigkeit ausgeübt worden ist, welche nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossenen Kernkompetenz - der Rechtsprechung - steht (so auch die Empfehlung des EDÖB vom 22. September 2006 hinsichtlich des Berichts des Bundesstrafgerichts \"zu den Vorwürfen betreffend die geringe Anzahl der von der Bundesanwaltschaft erhobenen Anklagen\", dort S. 5 f.). Art. 15 BGerR kann im Lichte des Öffentlichkeitsgesetzes somit nicht als absoluter Ausschlussgrund verstanden werden: Dem Publikum steht der Zugang zwar nicht wie den ordentlichen Richtern und Richterinnen immer und voraussetzungslos offen, aber immerhin, soweit es um Verwaltungsfragen geht und das entsprechende Verfahren abgeschlossen ist.\n"}