{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2007_2007-05-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.05.2007&to_date=25.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=2&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-05-2007-13Y_1-2007&number_of_ranks=33", "Checksum": "e40b8b2b5fcc105eeef9f5acd869a751"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2007", "13Y_1/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.05.2007 13Y 1/2007 (13Y_1/2007)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.05.2007 13Y 1/2007 (13Y_1/2007)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.05.2007 13Y 1/2007 (13Y_1/2007)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitorgane"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:05:56", "Checksum": "518d98eecd0a7f80e8ff80987cac39a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.05.2007 13Y 1/2007 (13Y_1/2007)\nRegeste:\nZugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitorgane\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n13Y_1/2007/fco\nSitzung vom 25. Mai 2007\nInterne Rekurskommission des Bundesgerichts\nBesetzung\nBundesrichter Müller, Präsident,\nBundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,\nBundesrichter Kernen,\nGerichtsschreiber Hugi Yar.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nGeneralsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14.\nGegenstand\nZugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitungsorgane des Bundesgerichts (Personalfragen und Organisationsreglement),\nBeschwerde gegen die Verfügung des Generalsekretärs vom 4. Januar 2007.\nSachverhalt:\nA.\nDer Journalist X.________ ersuchte am 6. Dezember 2006 den Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, BGÖ; SR 152.3), in die Protokolle des Gesamtgerichts bzw. der Verwaltungskommission bezüglich der Zuteilung der Richter auf die einzelnen Abteilungen sowie der Verabschiedung des Organisationsreglements Einsicht nehmen zu können.\nB.\nMit Verfügung vom 4. Januar 2007 wies der Generalsekretär das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Öffentlichkeitsgesetz auf das Bundesgericht nur sinngemäss Anwendung finde und die gerichtlichen Leitungsorgane (Gesamtgericht, Verwaltungskommission und Präsidentenkonferenz) - wie der Bundesrat - von dessen Geltungsbereich ausgenommen seien; durch die Öffentlichkeit würde deren freie Meinungs- und Willensbildung beeinträchtigt; zudem beträfen die den Gesuchsteller interessierenden Geschäfte den Kernbereich der institutionellen Organisation der obersten richterlichen Staatsgewalt, weshalb kein Zugangsrecht zu den entsprechenden Protokollen bestehe.\nC.\nX.________ ist am 2. Februar 2007 mit dem Antrag an die Rekurskommission des Bundesgerichts gelangt, die Verfügung des Generalsekretärs aufzuheben und ihm den \"Zugang zu gewähren zu den Protokollen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission betreffend Organisationsreglement sowie in der Frage der 'Kammerzuteilung' der Richter für die Amtsperiode 2007/08\". Bei diesen Geschäften gehe es um administrative Aufgaben, welche in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fielen; es sei zu Unrecht nicht im Einzelfall geprüft worden, ob der Einsichtnahme tatsächlich überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Der (stellvertretende) Generalsekretär hat unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Rekurskommission hat die umstrittenen Protokolle beigezogen.\nDie Rekurskommission zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für das Bundesgericht \"sinngemäss\", soweit es \"administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesstrafgericht erfüllt\" (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110 [AS 2006 1205 ff.]). Das Gericht bezeichnet ein Organ, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet (\nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 BGG). Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird (\nArt. 28 Abs. 2 2. Halbsatz BGG; vgl. zum Schlichtungsverfahren:\nArt. 13 und 14 BGÖ; Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 24. Mai 2006, Ziff. 5). In diesem Fall erlässt es seine Stellungnahme unmittelbar in der Form einer beschwerdefähigen Verfügung (\nArt. 28 Abs. 2 3. Halbsatz BGG).\n1.2 Nach Art. 64 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131 [AS 2006 5635]) kann der zuständige Verwaltungsdienst des Gerichts für ein amtliches Verwaltungsdokument den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz gewähren (Abs. 1). Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, ist das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat zu übermitteln (Abs. 3), welches hierüber entscheidet (Abs. 5). Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt (Abs. 4; so bereits Art. 31bis der Ergänzung des Reglements vom 14. Dezember 1978 für das Schweizerische Bundesgericht [AS 2006 2343]). Beschwerdeinstanz bildet die interne Rekurskommission des Bundesgerichts (vgl. Art. 64 Abs. 6 i.V.m. Art. 54 ff. BGerR), wobei sich deren Verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (Art. 56 BGerR) und ihr Entscheid endgültig ist (Art. 64 Abs. 6 BGerR).\n1.3 Der Generalsekretär des Bundesgerichts hat am 4. Januar 2007 das Gesuch des Rekurrenten abgewiesen bzw. zu diesem negativ Stellung genommen. Das Bundesgerichtsreglement schliesst das im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Schlichtungsverfahren ausdrücklich aus. Auf die frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n"}