10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren die Kosten des Verfahrens und überdies in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse auferlegt zu erhalten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann, dass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch diesen Entscheid persönlich betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist, erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.