dass der erwähnte Entscheid dem Rechtsvertreter des Anzeigers am 25. Oktober 2007 zugestellt worden ist, die Anzeige vom 11. Oktober 2007 jedoch vor diesem Datum eingereicht worden ist und nicht erstellt ist, ob die Anzeige vom 25. Oktober 2007 vor oder nach Erhalt des Entscheids 12T_4/2007 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, dass dem Rechtsvertreter des Anzeigers unter diesen Umständen nochmals anzudrohen ist, dass er bei einer weiteren mutwilligen Anzeige damit rechnen muss, gemäss Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren die Kosten des Verfahrens und überdies in analoger Anwendung von Art.