dass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist, dass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf, dass dem Rechtsvertreter des Anzeigers bereits im Entscheid 12T_4/2007 vom 22. Oktober 2007 bei erneuter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige die Auflage der Kosten für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren und gegebenenfalls Ordnungsbusse angedroht worden ist,