dass die Frage einer Dreier- oder Fünferbesetzung im konkreten Einzelfall in Anbetracht der gesetzlichen Regelung von Art. 21 VGG aufsichtsrechtlich ebenfalls nicht relevant sein kann, dass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, weil das Aufsichtsverfahren die Vollstreckung des beanstandeten Urteils nicht hemmen kann, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung daher unzulässig ist, dass demzufolge auch das explizite Begehren, das Bundesamt für Migration einzuladen, den Vollzugskanton St. Gallen anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung bis zum Ende des aufsichtsrechtlichen Verfahrens abzusehen, unzulässig ist,