dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR 173.110.132) und die beiden Anzeigen daher unbeachtlich sind, soweit mit ihnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet werden, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung von Art. 25 VGG zu Praxisänderung und Präjudiz ungenügend konkretisiert sein soll, dass der Verzicht auf Durchführung eines Verfahrens der vereinigten Abteilungen in Bezug auf einen konkreten Einzelentscheid aufsichtsrechtlich nicht relevant sein kann,