{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-5-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=21.11.2007&to_date=10.12.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=53&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-12-2007-12T_5-2007&number_of_ranks=411", "Checksum": "3eed8330ea957b146c02abedeea7c310"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 5/2007", "12T_5/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 07.12.2007 12T 5/2007 (12T_5/2007)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 07.12.2007 12T 5/2007 (12T_5/2007)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 07.12.2007 12T 5/2007 (12T_5/2007)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 09:40:39", "Checksum": "770b3b096199918157356fc5b4c4246c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 07.12.2007 12T 5/2007 (12T_5/2007)\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde (BGG)\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_5/2007\nEntscheid vom 7. Dezember 2007\nBesetzung\nBundesrichter Aeschlimann, Präsident,\nBundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nAnzeiger\nX.________,\nAnzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Postfach, 3000 Bern 14.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6533/2007 und vom 22. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6928/2007.\nIn Erwägung:\ndass X.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend das Revisionsurteil vom 8. Oktober 2007 eingereicht hat und mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 Aufsichtsanzeige gegen das weitere Revisionsurteil in der gleichen Sache vom 22. Oktober 2007,\ndass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6533/2007 ein Urteil gefällt hat,\ndass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR 173.110.132) und die beiden Anzeigen daher unbeachtlich sind, soweit mit ihnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet werden,\ndass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung von Art. 25 VGG zu Praxisänderung und Präjudiz ungenügend konkretisiert sein soll,\ndass der Verzicht auf Durchführung eines Verfahrens der vereinigten Abteilungen in Bezug auf einen konkreten Einzelentscheid aufsichtsrechtlich nicht relevant sein kann,\ndass die Frage einer Dreier- oder Fünferbesetzung im konkreten Einzelfall in Anbetracht der gesetzlichen Regelung von Art. 21 VGG aufsichtsrechtlich ebenfalls nicht relevant sein kann,\ndass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, weil das Aufsichtsverfahren die Vollstreckung des beanstandeten Urteils nicht hemmen kann, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung daher unzulässig ist,\ndass demzufolge auch das explizite Begehren, das Bundesamt für Migration einzuladen, den Vollzugskanton St. Gallen anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung bis zum Ende des aufsichtsrechtlichen Verfahrens abzusehen, unzulässig ist,\ndass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist,\ndass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf,\ndass dem Rechtsvertreter des Anzeigers bereits im Entscheid 12T_4/2007 vom 22. Oktober 2007 bei erneuter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige die Auflage der Kosten für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren und gegebenenfalls Ordnungsbusse angedroht worden ist,\ndass der erwähnte Entscheid dem Rechtsvertreter des Anzeigers am 25. Oktober 2007 zugestellt worden ist, die Anzeige vom 11. Oktober 2007 jedoch vor diesem Datum eingereicht worden ist und nicht erstellt ist, ob die Anzeige vom 25. Oktober 2007 vor oder nach Erhalt des Entscheids 12T_4/2007 der Schweizerischen Post übergeben worden ist,\ndass dem Rechtsvertreter des Anzeigers unter diesen Umständen nochmals anzudrohen ist, dass er bei einer weiteren mutwilligen Anzeige damit rechnen muss, gemäss Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren die Kosten des Verfahrens und überdies in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse auferlegt zu erhalten,\ndass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,\ndass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch diesen Entscheid persönlich betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist,\nerkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter des Anzeigers schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 7. Dezember 2007\nIm Namen des Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Verwaltungskommission\nDer Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär:"}